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Grundsteuerreform

Am 1. Juli 2022 geht es los: Immobilieneigentümer müssen im Zuge der Grundsteuerreform eine Art zweite Steuererklärung bei den Finanzämtern einreichen. Spätester Abgabetermin ist der 31. Oktober 2022.

Die Abgabe muss grundsätzlich elektronisch erfolgen https://www.elster.de/eportal/infoseite/grundsteuerreform

Diese können Sie entweder selbst abgeben oder diese durch den Steuerberater Ihres Vertrauens abgeben lassen.

Die Grundstückseigentümer werden per Brief vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert.

Wichtig bei der Angabe der Bodenrichtwerte sind die von den Gutachterausschüssen NEU erstellten Werte zum 01.01.2022!

Was passiert, wenn die nicht oder verspätet abgegeben wird: kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, setzt das Finanzamt als „Strafe“ einen Verspätungszuschlag fest (§ 228 Abs. 5 BewG, § 152 Abs. 2 AO)

Weshalb muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden?
Neu ist, dass der Wert des Grundstücks jetzt anders ermittelt wird. Ihm wird künftig der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstatt des Einheitswertes zugrunde gelegt Sie sind auf der Suche nach den aktuellen Bodenrichtwerten?

Folgende Angaben sind erforderlich:
  1. Lage des Grundstücks
  2. Grundstücksfläche
  3. Bodenrichtwert
  4. Nutzungsart
  5. Wohnfläche
  6. Baujahr des Gebäudes

Auf unserer Website haben wir neben den Links zu den Bodenrichtwerten der einzelnen Orte in unserem Geschäftsgebiet auch viele interessante Informationen zu den Orten. https://boeckler-immobilien.de/geschaeftsgebiet.xhtml

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