
Schneeräumung & Streupflicht: Wer haftet im Winter – Mieter, Vermieter oder WEG?
Der Winter bringt nicht nur Schnee und Eis, sondern auch rechtliche Verantwortung. Kommt es zu einem Sturz auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg, können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen. Doch wer ist eigentlich verantwortlich – der Mieter, der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?
BÖCKLER Immobilien klärt auf.
1. Grundsatz: Verkehrssicherungspflicht im Winter
In Deutschland gehört die Schneeräum- und Streupflicht zur sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie verpflichtet den Verantwortlichen, Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden.
➡️ Grundsätzlich liegt diese Pflicht beim Eigentümer der Immobilie.
2. Mietverhältnis: Wann ist der Mieter verantwortlich?
Vermieter bleibt zunächst zuständig
Ohne besondere Regelung ist der Vermieter für Schneeräumung und Streuen verantwortlich.
Übertragung auf den Mieter – aber nur wirksam, wenn klar geregelt
Der Vermieter kann die Pflicht auf den Mieter übertragen, wenn:
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dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart ist
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die Regelung klar, eindeutig und verständlich formuliert ist
Typische Bereiche:
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Gehweg vor dem Haus
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Hauseingang
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Zugänge zu Mülltonnen oder Stellplätzen
⚠️ Wichtig:
Auch bei Übertragung bleibt der Vermieter in der Kontrollpflicht. Er muss stichprobenartig prüfen, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt.
3. Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Wer räumt hier?
Bei einer WEG ist die Lage komplexer.
Grundsatz
➡️ Die WEG als Gemeinschaft trägt die Verantwortung für alle Gemeinschaftsflächen, z. B.:
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Gehwege
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Zufahrten
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Innenhöfe
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Hauseingänge
Organisation der Schneeräumung
Die WEG kann:
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einen professionellen Winterdienst beauftragen
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per Beschluss die Pflicht:
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auf einzelne Eigentümer verteilen oder
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mittelbar auf Mieter übertragen
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Maßgeblich sind:
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Teilungserklärung
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Gemeinschaftsordnung
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gültige Eigentümerbeschlüsse
Haftung
Auch wenn ein Dienstleister beauftragt wird:
➡️ Die WEG bleibt haftbar, kann sich aber bei Fehlern am Dienstleister schadlos halten (Regress).
4. Zeiten und Umfang der Räumpflicht
Geräumt und gestreut werden muss in der Regel:
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werktags ab ca. 7:00 Uhr
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sonn- und feiertags ab ca. 8:00–9:00 Uhr
-
bis etwa 20:00 Uhr
Bei anhaltendem Schneefall oder Eisbildung ggf. mehrmals täglich.
5. Diese Versicherungen sind unverzichtbar
Für Vermieter & WEG
✅ Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
-
deckt Personen- und Sachschäden
-
absolut empfehlenswert
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nicht automatisch in jeder Gebäudeversicherung enthalten!
✅ Wohngebäudeversicherung
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schützt das Gebäude selbst
-
keine Haftpflicht – ein häufiger Irrtum
Für Mieter
✅ Private Haftpflichtversicherung
-
extrem wichtig, wenn Schneeräumung übertragen wurde
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schützt vor hohen Schadensersatzforderungen
⚠️ Ein einzelner Sturz kann schnell Kosten im fünfstelligen Bereich verursachen.
6. Wer haftet im Schadenfall? (Kurzüberblick)
| Situation | Haftung |
|---|---|
| Keine Übertragung der Pflicht | Vermieter / WEG |
| Pflicht wirksam übertragen, aber nicht erfüllt | Mieter |
| Übertragung ohne Kontrolle | Vermieter / WEG |
| Winterdienst beauftragt, Fehler passiert | Vermieter / WEG (mit Regress) |
7. Fazit
Die Schneeräum- und Streupflicht ist ein ernstes Haftungsthema, das Eigentümer, Vermieter und WEGs nicht unterschätzen sollten. Klare vertragliche Regelungen, regelmäßige Kontrolle und passende Versicherungen sind entscheidend.
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